Das Mittel (Wirkstoff: Schwefel) wurde nach Artikel 51 unter anderem um die folgenden Anwendungsgebiete erweitert: Echte Mehltaupilze in Blattgemüse im Freiland und Gewächshaus, Echte Mehltaupilze in frischen Kräutern im Freiland und Gewächshaus, Echte Mehltaupilze in Kohlgemüse im Freiland, jeweils maximal acht Anwendungen. Echte Mehltaupilze in Erbse, Stielmus, Kohlgemüse, Speiserüben (beispielsweise Stoppelrübe, Mairübe), Kohlrübe, Radieschen, Rettich, Salat-Arten, Spinat und verwandte Arten (Nutzung als Baby-Leaf-Salat) im Freiland und Gewächshaus, maximal vier Anwendungen.