Pflanzenschutzmittel dürfen grundsätzlich nur angewendet werden, wenn der Anwender über einen Sachkundenachweis im Pflanzenschutz verfügt (§ 9 Pflanzenschutzgesetz). Das Pflanzenschutzgesetz sieht nur wenige Ausnahmen vor: Sie benötigen keinen Sachkundenachweis für Mittel, die für die nicht berufliche Anwendung (Haus- und Kleingarten) zugelassen sind, Bei einfachen Hilfstätigkeiten unter Verantwortung und Aufsicht durch eine sachkundige Person, Als Auszubildender unter Anleitung einer Person mit Sachkundenachweis, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wildschadensverhütung. Nicht sachkundige Personen können auch Pflanzenschutzmittel zur Wildschadensverhütung erwerben, die für berufliche Anwender zugelassen sind. Die Bundesländer haben...