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Mähen unter Streuobst

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Der Nutzcode „481, Streuobst ohne Wiesennutzung" wird bei der Konditionalität des Gemeinsamen Antrags wie stillgelegtes Grünland eingestuft. Daher gilt hier der verlängerte Pflegeverbotszeitraum vom 1. April bis 15. August. In der Praxis ergeben sich daher immer wieder Schwierigkeiten in der Pflege und Bewirtschaftung der Streuobstbestände. Die Bauernverbände in Baden-Württemberg haben das Problem bereits mehrfach mit dem zuständigen Landwirtschaftsministerium (MLR) erörtert. Eine Lösung bietet aktuell der Antrag auf Ausnahme des Verbots des Mähens oder Zerkleinerns des Aufwuches auf Basis von § 3 (3) Nr. 1 GAPKondG dar. Die untere Landwirtschaftsbehörde kann auf Antrags das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses für den Zeitraum 1. Juli...
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