In der letzten Sitzung der Legislaturperiode hat die Bundesregierung überraschend die Überbrückungshilfe III verlängert. In Form der „Überbrückungshilfe III plus" können Unternehmen mit Coronabedingtem Umsatzrückgängen für die Monate Juli bis Dezember 2021 Anträge auf Hilfszahlungen stellen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Hilfsgelder ist der Nachweis eines Umsatzrückganges von mindestens 30 Prozent bezogen auf die Vergleichsmonate im Jahr 2019. Der Umsatzrückgang muss in jedem Antrag erläutert und begründet werden. Insbesondere Veredelungsbetriebe können angesichts der Entwicklung bei den Schlachtschweine- und Ferkelpreisen ein Antrag auf „Überbrückungshilfe III plus" gut begründen. Betriebsleiter, die für Juli bis Dezember...