Die obligatorische Einrichtung eines fünf Meter breiten Gewässerrandstreifens mit ganzjähriger Begrünung auf landwirtschaftlichen Flächen mit einer Hangneigung von durchschnittlich mindestens fünf Prozent wird von den Ländern mitgetragen. In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom vergangenen Freitag fordert der Bundesrat lediglich eine Präzisierung für einen besseren Vollzug. So soll der Grad der Hangneigung innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante ermittelt werden. Die Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes ergänzt die Vorschriften, die in der vom Bundesrat beschlossenen Novelle der Düngeverordnung für Hangflächen vorgesehen sind.