Eine gute Nachricht für die ehrenamtlich Tätigen, denen insbesondere in ländlichen Regionen große Bedeutung zukommt: Nach einem in der vergangenen Woche veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter auch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Einnahmen den sogenannten Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2400 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Der BFH bestätigte, dass ein Übungsleiter, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags erzielt, die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich geltend machen kann, soweit sie die Einnahmen übersteigen. Andernfalls würde der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter...