Auch die Puten- und Laufvogelhalter können sich auf Erleichterungen im Fall von Krankheitsausbrüchen einstellen, während auf kleine Geflügelhalter strengere Regularien zukommen. Das bestimmt die Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung, der der Bundesrat vergangene Woche zugestimmt hat. Demnach ist es im Seuchenfall zukünftig außer den Legehennen-, auch den Putenhaltern möglich, Tiere unter bestimmten Voraussetzungen aus Restriktionszonen und Beobachtungsgebieten im Inland zu verbringen. Für bestimmte Haltungen und Örtlichkeiten kann es Ausnahmen von der Stallpflicht geben.