Von Ende Februar 2018 datiert die „Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung". Darin ist unter anderem die „Honigbrache" als eine neue Form der Ökologischen Vorrangfläche (ÖVF) beschrieben. Es geht um die besondere Berücksichtigung von für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten) als im Umweltinteresse genutzte Fläche. Für solche Flächen ist ein höherer Gewichtungsfaktor als für die sonstigen brachliegenden Flächen vorgesehen, nämlich 1,5 statt 1. Dieser neue Typ der ÖVF ist bereits im Jahr 2018 anwendbar. Nach dem Entwurf haben die Mitgliedsstaaten bereits für das Jahr 2018 eine Liste der zulässigen Arten festzulegen und können ab dem Jahr...