Das Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften ist am 4. Juli in Kraft getreten. Wie Agrarstaatssekretär Peter Bleser erklärte, sind jetzt Neuanpflanzungen bis einschließlich 2020 auf 0,3 Prozent der gesamten deutschen Rebfläche begrenzt. Außerdem sei die Festlegung eines Hektarhöchstertrages für einfache Weine und Verarbeitungsweine vorgeschrieben, die außerhalb der Anbau- und Landweingebiete erzeugt werden. Diese Regelung werde zur Beruhigung im Fassweinsektor beitragen.