Herbstdüngung nur bei vorhandenem Stickstoffdüngebedarf
Schon bisher durften nach der Düngeverordnung (DüV) zum Beispiel Gülle und flüssige Gärrückstände nach der Ernte nur aufgebracht werden, wenn ein aktueller Düngebedarf vorhanden war. Worauf nun nach der neuen DüV zu achten ist, beschreibt dieser Beitrag.
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Künftig dürfen nicht nur Gülle und Gärreste nach der Ernte nur bei aktuellem Düngebedarf aufgebracht werden, sondern dies gilt für alle stickstoff-(N-)haltigen Düngemittel, also auch für mineralische N-Dünger. Zudem sind die zulässigen Stickstoffmengen künftig auf 30 kg Ammoniumstickstoff oder 60 kg Gesamtstickstoff/ha begrenzt, je nachdem, welche Stickstoff-Fraktion zuerst ausgeschöpft ist. Nur Kompost und Festmist von Huf- und Klauentieren sind davon ausgenommen, da diese Dünger sehr geringe verfügbare N-Gehalte aufweisen und somit die Gefahr von Einträgen in tiefere Bodenschichten im Herbst und Winter gering ist. Außerdem muss künftig auch bei der Herbstdüngung der N-Düngebedarf nachgewiesen und dokumentiert werden. Die Sperrfrist auf...
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