Mit der am 18. Mai 2016 in Kraft getretenen Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) werden Vorgaben des EU-Beihilferechts zu Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten umgesetzt. Auch bei der Agrardieselerstattung nach § 57 des Energiesteuergesetzes besteht für die Begünstigten daher künftig gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt eine Erklärungs- beziehungsweise Anzeigepflicht (BWagrar 8/2017). Gemäß § 5 EnSTransV besteht diese Erklärungspflicht nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1462) bis zum 30. Juni des auf die Erstattung folgenden Jahres, also erstmals zum 30. Juni 2017. Es gibt die Möglichkeit, sich bis zum 30. Juni eines jeden Jahres von der jährlichen Anzeige- und...