Die Tagung des Bund-Länder-Fachausschuss (BLFA) Güterverkehr am 22./23. Mai 2017 hat nach ersten, aber noch unvollständigen Informationen nicht die gewünschte Klarstellung gebracht. Die Bemühungen um eine derartige Klarstellung oder Fristverlängerung laufen auf Arbeitsebene weiter. Nach Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG ist die Landwirtschaft grundsätzlich von den Vorschriften des GüKG ausgenommen. Im Gesetzt heißt es: „Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf 7. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen (lof) Bedarfsgütern oder Erzeugnissen a) für eigene Zwecke b) für andere Betriebe dieser Art aa) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bb) im Rahmen eines...