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Am 15. Mai endet die Frist!

Veröffentlicht am
Abgabefrist für die Maßnahmen im Gemeinsamen Antrag ist der 15. Mai 2015. Geht der Gemeinsame Antrag zwischen dem 16. Mai 2015 und dem 9. Juni 2015 bei der Unteren Landwirtschaftsbehörde im zuständigen Landratsamt ein, werden die Zahlungen – außer im Fall höherer Gewalt und bestimmten außergewöhnlichen Umständen – je Arbeitstag Verspätung um je ein Prozent gekürzt. Anträge, die bis zum 9. Juni 2015 nicht vollständig mit allen antragsbegründenden Unterlagen eingehen, werden als verfristet abgelehnt. Bei den Agrarumweltmaßnahmen Steillagenförderung des Dauergrünlandes, Pheromonförderung im Weinbau sowie Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gilt der 15. Mai 2015 allerdings definitiv als Ausschlussfrist. Abweichend von der...
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