Laut Arzneimittelgesetz (AMG) müssen Betriebe, die mit ihrer eigenen betrieblichen Therapiehäufigkeit über dem dritten Quartil (Kennzahl 2) liegen, einen Maßnahmenplan erstellen und diesen unaufgefordert der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch übermitteln. Das betrifft immerhin 25 Prozent der vom AMG betroffenen Tierhalter. Erstmalig muss dieser Maßnahmenplan bis zum 31. Juli 2015 erstellt werden (siehe BWagrar 21/2015, Seite 12). Im Rahmen eines Runden Tisches unter Federführung des Stuttgarter Landwirtschaftsministeriums (MLR) wurden daher Erläuterungen und Handlungsempfehlungen für die betroffenen Betriebe erarbeitet. Diese sollen jedoch nicht als „starre Vorlagen" verstanden werden, sondern vor allem als Information...