Nach EU-Recht müssen sich stickstoffbindende Pflanzen wie Sojabohnen, Linsen, Lupinen, Gartenbohnen, Erbsen und Ackerbohnen auf ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) im Antragsjahr mindestens während der Zeit vom 15. Mai bis zum 15. August auf der Fläche befinden. Eine frühere Ernte darf vor diesem Datum nur erfolgen, wenn der Betriebsinhaber die Ernte spätestens drei Tage vor deren Beginn beim zuständigen Landwirtschaftsamt anzeigt (siehe Seite 16 und BWagrar 28/2015, Seite 12).