Werden bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank Liquiditätshilfedarlehen für einen Zuschuss des nationalen Liquiditätshilfeprogramm aufgenommen, dann genügt der dort geforderte Preisrückgang von 19 Prozent (siehe BWagrar 47/2015, Seite 12; www.bwagrar.de , Webcode 4885893). Der sonst bei der Rentenbank für Liquiditätshilfeprogramme geforderte Nachweis eines Ergebnisrückgangs von 30 Prozent ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die diesbezügliche Programminformation Nummer 11/2015 der Landwirtschaftlichen Rentenbank kann unter www.bwagrar.de und auf www.lbv-bw.de , Webcode 4889683, eingesehen werden.