Die Bundesregierung will die Begrenzung der Neuanpflanzungen von Reben auch 2018 und 2019 unverändert auf dem aktuell festgelegten Prozentsatz von 0,3 Prozent der Rebfläche belassen. Das sieht der Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vor, den das Bundeskabinett beschlossen hat. Begründet wird die Entscheidung mit der Annahme, dass die Weinmarktlage auch in 2018 und 2019 noch nicht ausreichend stabil sein dürfte, um eine jährliche Erhöhung der Rebfläche um den Maximalwert von ein Prozent zu verkraften.