Für die Umwandlung von Dauergrünland gelten künftig Vorschriften, die der strengeren Auslegung durch die EU-Kommission entgegenwirken. Der Bundesrat ließ die Novelle zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vergangene Woche passieren. Mit dieser wird im Ergebnis wieder der Zustand hergestellt, der vom Gesetzgeber beim Erlass des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ursprünglich beabsichtigt worden war. So gilt künftig, dass auf Antrag die Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel aufgehoben wird, wenn es in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche umgewandelt werden soll. Die Genehmigung zur Umwandlung von anderem als umweltsensiblem Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche wird ohne Verpflichtung zur...