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Weiterhin erlaubt

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Das Töten männlicher Eintagsküken aus Legehennenrassen in Brütereien verstößt nicht gegen das Tierschutzgesetz. Das hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster in zwei Verfahren entschieden. Zur Begründung für seine Entscheidung führte das OVG an, dass das Tierschutzgesetz das Töten von Tieren erlaube, wenn dafür ein vernünftiger Grund im Sinne des Gesetzes vorliege. Dabei seien ethische Gesichtspunkte des Tierschutzes und menschliche Nutzungsinteressen zu berücksichtigen, ohne dass einem der Belange ein strikter Vorrang zukomme, so das Gericht.
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