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Umwandlungsverbot bei Grünland

Die wichtigsten Neuerungen sind, dass das Verbot nur noch für Grünlandflächen gilt, welche bereits am 1. Januar 2015 vorhanden waren und, dass unter bestimmten Bedingungen Lockerungen beim Anbau von Dauerkulturen möglich sind.

Veröffentlicht am
Unabhängig von den neuen Greening-Regelungen, die in jedem Fall von den Greening-pflichtigen Betrieben zu beachten sind, gilt weiterhin das seit 1. Januar 2016 geltende Dauergrünlandumwandlungsverbot im Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG). Dessen Anforderungen gelten flächendeckend und sind von allen Betrieben einzuhalten, also auch von Betrieben, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen, ökologisch wirtschaftenden Betrieben und Betrieben, die keine Direktzahlungen beantragen. Greeningpflichtige Betriebe haben unabhängig voneinander die jeweils strengeren Regelungen zu beachten. Umgekehrt können nur Kleinerzeuger, ökologisch wirtschaftende Betriebe und Betriebe, die keine Direktzahlungen beantragen, von geringeren...
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