
Feldhygiene durch Bodenbearbeitung verbessern
Ab 1. Januar muss die Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6) auch bei Betrieben, die der Konditionalität unterliegen, nicht mehr vorhanden sein. Das bedeutet, dass Begrünungen, Mulchauflagen, Zwischenfrüchte oder Stoppelbrachen zum Beispiel mittels Grubber oder Scheibenegge eingearbeitet werden können, soweit kein Verbot aufgrund der Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung besteht. Die Einarbeitung verschüttet Unkräuter und fördert den Abbau von pflanzlichem Material. Dadurch werden Schaderregern Überdauerungsmöglichkeiten und Nahrungsquellen entzogen.
Insbesondere tieferes Grubbern, zirka 20 bis 25 cm, hat auch eine gute Wirkung gegen Mäuse. Der Pflug hat gegenüber Grubber oder Scheibenegge aus Pflanzenschutzsicht noch einmal deutliche Vorteile, da hier die Verschüttung und das Vergraben von Unkräutern, Ernteresten et cetera durch die Bodenwendung „sauberer“ ist. Auch der Mausbesatz wird nachhaltig reduziert. Pflügen im Winter bietet sich insbesondere dann an, wenn der Boden oberflächlich leicht gefroren und der Unterboden ausreichend trocken ist.
Obacht im Erosionsgebiet
Bei Betrieben, die der Konditionalität unterliegen, ist der Pflugeinsatz auf Ackerflächen sowohl in der Wassererosionsstufe KWasser1 als auch KWasser2 bei gleichwertigen Erosionsschutzmaßnahmen möglich. Durch die neue Erosionsschutzverordnung vom März 2025 gab es hier deutliche Erleichterungen. So gilt auf schweren Böden (große Teile der Ackerflächen in Baden-Württemberg) auch die Anlage einer Pflugfurche als gleichwertige Maßnahme.
Achtung: In KWasser2 muss zusätzlich auch die Bewirtschaftung quer zum Hang erfolgen. In Zweifelsfällen sollte eine Beratung beim Landwirtschaftsamt angefordert werden, um Förderkürzungen zu vermeiden.

