
ARNOLD – die frühe Sojabohne mit amtlich bestätigter Ertragsstärke
Frühe Reife im Sojaanbau: Wie lassen sich Ertragssicherheit und vitale Bestände unter wechselnder Witterung vereinen?
Zum 20. Juli 2025 stellte die EU die Plattform vollständig ein – einschließlich aller gespeicherten Daten und Beschwerden. Damit entfällt auch die gesetzliche Pflicht, in den Rechtstexten auf sie zu verweisen. Gesetzlich geregelt ist dies in der Verordnung EU - 2024/3228.
Für Betriebe mit Online-Verkauf bedeutet das konkret: Der bisherige Hinweis unterhalb des Impressums wird überflüssig, AGB, Bestellseiten, E-Mail-Vorlagen oder Footer müssen bereinigt werden, digitale Verkaufskanäle wie eigene Webseiten oder Shopsysteme sind anzupassen.
Die Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde 2016 im Rahmen der EU-Verordnung zur Online-Streitbeilegung (ODR-Verordnung) eingeführt. Ziel war es, Verbraucherstreitigkeiten außergerichtlich und effizient zu klären – und so langwierige Gerichtsverfahren für beide Seiten zu vermeiden.
Die Plattform, entwickelt und betrieben von der EU-Kommission, sollte insbesondere bei Online-Käufen helfen, Konflikte digital zu lösen. Auch Direktvermarkter und Gastronomiebetriebe mit Online-Bestellsystemen waren verpflichtet, auf diese Plattform hinzuweisen – etwa im Impressum oder in den AGB.
Die Änderungen betreffen alle Betriebe, die Waren oder Dienstleistungen online an Verbraucher verkaufen. Zum Beispiel: Direktvermarkter mit Webshop (für Wein und Sekt); Direktvermarkter mit einer Bestell- beziehungsweise Liefermöglichkeit über die eigene Webseite, beispielsweise Hofläden oder Vinotheken; Gastronomie mit Reservierungsmöglichkeit über die Webseite; Betriebe mit Gästebeherbergung, die Gästezimmer oder Ferienunterkünfte direkt an private Kundinnen und Kunden vermieten.
Ein Link zu einer nicht mehr existierenden Plattform gilt rechtlich als irreführend – und kann als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden. Das gilt unabhängig davon, ob der Hinweis versehentlich stehen geblieben ist.
Ab dem 20. Juli 2025 müssen Hinweise entfernt werden. Nach dem Stichtag darf der Hinweis nicht mehr erscheinen – weder im Impressum noch in E-Mails oder AGB. Wer trotzdem noch darauf verweist, riskiert eine Abmahnung wegen Irreführung.
Deshalb sollten folgende Inhalte überprüft und angepasst werden:
Wichtig: Andere Informationspflichten gelten weiterhin. Die Abschaltung der EU-Plattform betrifft nur diesen speziellen Schlichtungsmechanismus. Andere Pflichten zur Verbraucherstreitbeilegung, insbesondere aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), bleiben weiterhin bestehen.
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