
Abgesenkt auf 8,4 Prozent
Trotz der Einwände des DBV und der Entschließung des Bundesrats, welche der Bundesregierung einen Verzicht zur Absenkung des Pauschalierungssteuersatzes noch im Jahr 2024 nahelegten, trat das Jahressteuergesetz 2024 vollumfänglich mit Wirkung zum 06.12.2024 in Kraft. Damit gelten die nachfolgenden Pauschalierungssätze des § 24 UStG. Dabei ist stets auf den Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung oder Leistung abzustellen. Zeitpunkt der Zustellung oder der Erstellung von Rechnungen sind irrelevant.
In Zukunft soll der Satz automatisiert berechnet und per Verordnung festgelegt werden, sodass kein Gesetzgebungsverfahren zur Festlegung benötigt wird. Diese Vorgehensweise ist bei wiederkehrenden Entscheidungen anerkannt. Jedoch gilt es hier, weiterhin Datengrundlage und Berechnungsmethode zu hinterfragen und Verbesserungen zu erreichen.



