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Pflegeverbot bei Streuobst ohne Wiesennutzung

Ausnahme ist möglich

Streuobst ohne Wiesennutzung gilt förderrechtlich als stillgelegtes Grünland und ist mit einem Pflegeverbot belegt. Die Bauernverbände haben nun mit dem Ministerium eine Lösung geschaffen.

Veröffentlicht am
Silvia Ruess (rue)

Der Nutzcode „481, Streuobst ohne Wiesennutzung" wird bei der Konditionalität des Gemeinsamen Antrags wie stillgelegtes Grünland eingestuft. Daher gilt hier der verlängerte Pflegeverbotszeitraum vom 1. April bis 15. August. In der Praxis ergeben sich daher immer wieder Schwierigkeiten in der Pflege und Bewirtschaftung der Streuobstbestände.

Ausnahmeantrag stellen

Die Bauernverbände in Baden-Württemberg haben das Problem bereits mehrfach mit dem zuständigen Landwirtschaftsministerium (MLR) erörtert. Eine Lösung bietet aktuell der Antrag auf Ausnahme des Verbots des Mähens oder Zerklei-nerns des Aufwuches auf Basis von § 3 (3) Nr. 1 GAPKondG dar. Die untere Landwirtschaftsbehörde kann auf Antrags das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses für den Zeitraum 1. Juli bis 15. August genehmigen. Der Antrag steht im Infodienst bereit unter „Formulare zum GA 2023“-> „Konditionalität".

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