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BVD-Bekämpfung

Kälber müssen ab August früher getestet werden

Seit Anfang August müssen neu geborene Kälber innerhalb eines Monats auf die Bovine Virus Diarrhoe (BVD) untersucht werden. Bisher waren es sechs Monate. So sollen sich noch vorhandene, infizierte Rinder schneller finden lassen.
Veröffentlicht am
STUA Aulendorf

Die anzeigepflichtige Tierseuche wird seit 2011 staatlich bekämpft. Damals wurden bundesweit in 7929 Beständen 24.088 persistent infizierte Rinder gefunden. 2015 waren es noch 566 Betriebe und 1718 Rinder. Die Prävalenz, bezogen auf neugeborene Kälber konnte durch die frühe Untersuchung (Ohrstanzproben bei Kälbern) und Merzung von infizierten Tieren von 0,5 Prozent (2011) auf 0,03 Prozent (2015) reduziert werden. Das Problem: Der Sanierungsfortschritt bedeutet umgekehrt, dass immer weniger Rinder Antikörper gegen das Virus besitzen und somit empfänglicher für eine Neuinfektion werden.

Deshalb hat der Gesetzgeber die BVD-Verordnung verschärft, um möglichst schnell die noch vorhandenen persistent infizierten Tiere zu erkennen und zu eliminieren. Die neuen Regeln gelten seit 29. Juni 2016. Zwar wird der mit Abstand größte Teil der Kälber ohnehin mittels Ohrstanzprobe bereits in den ersten Lebenstagen untersucht.

Schärfere Vorschriften

Aber neugeborene Kälber können die Herdengesundheit besonders gefährden, wenn sie sich im Muttertier infizieren: Sie können dann als klinisch unauffällige, persistent infizierte „Virämiker“ (PI-Tiere) große Virusmengen ausscheiden. In der Vergangenheit haben solche Kälber immer wieder Reinfektionen von trächtigen Rindern im gleichen Bestand ausgelöst. Durch die verkürzte Testfrist sollen diese Kälber früher identifiziert und so wiederum die Zeit verkürzt werden, in der sie andere Tiere infizieren (können).

Ein PI-Kalb muss unverzüglich getötet oder innerhalb einer Woche geschlachtet werden. Auf dem Weg zum Schlachthof darf es nur Kontakt zu anderen Schlachttieren haben. Bestände, in denen ein infiziertes Rind nachgewiesen worden ist,unterliegen für 40 Tage einem generellen Verbringungsverbot von Rindern aus dem Bestand. Eine Ausnahme machen Tiere, die unmittelbar auf den Schlachthof gebracht werden oder weibliche Rinder, die nach Paragraf zwei , Absatz zwei der BVD-Verordnung geimpft sind.

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