Neue Anwendungsbestimmungen für Pendimethalin und Prosulfocarb
In der Vergangenheit hat die Anwendung pendimethalin- und prosulfocarbhaltiger Pflanzenschutzmittel im Einzelfall zu Wirkstoffeinträgen in größerer Entfernung von der behandelten Fläche geführt. Die Folge waren messbare Rückstände in den dort angebauten Kulturen. Die neuen Anwendungsbestimmungen sollen die Verflüchtigung und Abdrift herabsetzen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat folgende neue Anwendungsbestimmungen festgesetzt:
NT145: Das Mittel ist mit einem Wasseraufwand von mindestens 300 l/ha auszubringen. Die Anwendung des Mittels muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis „Verlustmindernde Geräte“ vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdrift-minderungsklasse 90 % eingetragen ist. Abweichend von den Vorgaben im Verzeichnis „Verlustmindernde Geräte“ sind die Verwendungsbestimmungen auf der gesamten zu behandelnden Fläche einzuhalten.
NT146: Die Fahrgeschwindigkeit bei der Ausbringung darf 7,5 km/h nicht überschreiten.
NT170: Die Windgeschwindigkeit darf bei der Ausbringung des Mittels 3 m/s nicht überschreiten.
Bedingt durch die NT145 entfällt die NT103 und die bestehenden Anwendungsbestimmungen NT107 und NT108 werden durch die NT112 ersetzt.
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