Einspruchsverfahren bei Superabgabe: Was ist zu tun?
In den vergangenen Wochen und Monaten haben sich zahlreiche Milchviehbetriebe per Einspruch gegen die Erhebung der Superabgabe für das Milchlieferjahr 2014/2015 gewandt und dabei auch ein Ruhen der Einspruchsverfahren angeregt. Wie nun bekannt wurde, erfolgt seitens der Einspruchsbehörden (Hauptzollämter) vielfach die Ankündigung, über die Einsprüche entscheiden zu wollen und Anträgen auf ein Ruhen der Einspruchsverfahren nicht nachzukommen.
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Landwirte, die ihren eigenen Fall offen halten wollen, sind somit gezwungen, nach einer entsprechenden Einspruchsentscheidung innerhalb eines Monats seit Zustellung der Entscheidung (Rechtsmittelbelehrung beachten) Klage beim zuständigen Finanzgericht zu erheben. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung und das Ruhen der Einspruchsverfahren liegen derzeit (noch) nicht vor: Zwangsruhe: Nach der Abgabenordnung (AO) ruhen Einspruchsverfahren kraft Gesetzes, wenn wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein höchstrichterliches Verfahren vor dem EuGH, Bundesverfassungsgericht oder dem Bundesfinanzhof anhängig ist, auf das sich der Einspruchsführer beruft („Musterverfahren“). Zwar sind...
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