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EU-Agrarförderung

Strengere Cross-Compliance-Regeln

Durch das neue „Frühwarnsystem“ im Zuge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), welches die Bagatellregelung ersetzt, werden die Regeln für Cross-Compliance bei der EU-Agrarförderung strenger. Darauf weist das Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) am 10. Dezember 2015 hin.
Veröffentlicht am

Berlin, 10. Dezember 2015

Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) hat der europäische Gesetzgeber im Bereich der Cross Compliance ab dem Jahr 2015 das sogenannte „Frühwarnsystem“ eingeführt. Dieses System ersetzt die bis Ende 2014 angewandte Bagatellregelung. Deshalb werden die Cross-Compliance-Regeln strenger, teilt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) mit.

Geringfügige Verstöße gegen dieselbe Verpflichtung stärker sanktioniert

Die Europäische Kommission hat laut Bundesministerium mitgeteilt, dass wiederholte geringfügige Verstöße gegen dieselbe Verpflichtung im Frühwarnsystem deutlich stärker sanktioniert werden als bei der alten Bagatellregelung.

Binnen drei Jahren darf nicht erneut gegen die gleiche Vorschrift verstoßen werden

Der Verzicht auf Sanktionen im Frühwarnsystem setzt voraus, dass der festgestellte Verstoß abgestellt wird. Das bedeutet, dass ein Landwirt nicht nur den konkreten festgestellten Verstoß beheben muss, sondern dass er auch in den folgenden drei Jahren nicht erneut gegen die gleiche Cross-Compliance-Vorschrift verstoßen darf.

Bei einem erneuten geringfügigen Verstoß wird rückwirkend eine einprozentige Sanktion verhängt und zusätzlich im Jahr der erneuten Feststellung eines Verstoßes eine dreiprozentige Sanktion.

Weitere Informationen und Beispiele finden Sie in der ZUsammenstellung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft anbei.

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