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BWW Digital Artikel BWW Digital Artikel Kurzzeitpflege als Alternative

Wenn die Pflegeperson ausfällt

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Ist eine private Pflegeperson wegen Urlaub oder Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert oder liegt ein sonstiger Notfall vor, besteht die Möglichkeit, die Pflege in dieser Zeit entweder durch Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege sicherzustellen. Kann die Pflege zeitweise nicht im häuslichen Bereich durchgeführt werden, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf Pflege in einer zugelassenen vollstationären Einrichtung der Kurzzeitpflege. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr begrenzt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege bis zu 1612 Euro im Kalenderjahr. Seit 1. Januar 2015 kann die...
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