Auf unserer Hofstelle gibt es einen Brunnen, der schon seit Jahren zugeschüttet ist. Können wir den ohne Weiteres ausräumen und wieder in Betrieb nehmen oder brauchen wir dafür eine Genehmigung? F. M. in B. Die Grundwasserentnahme ist eine Benutzung des Gewässers im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 WHG) und bedarf somit grundsätzlich einer (gegebenenfalls erneuten) wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 8 Abs. 1 WHG). Zur Erteilung der Erlaubnis ist ein wasserrechtliches Verfahren notwendig. Das Verfahren beginnt mit dem Einreichen eines formlosen Antrages beim Landratsamt als unterer Wasserbehörde. Nicht erlaubnispflichtig, jedoch anzeigepflichtig sind Grundwasserentnahmen zur Beregnung des Hausgartens und zum...