Ausgaben für Handwerkerleistungen können bis zu maximal 1200 Euro jährlich steuerlich geltend gemacht werden. In Betracht kommen Rechnungen für Schönheits- und Kleinreparaturen sowie Renovierungsarbeiten. Nicht berücksichtigt werden erstmalige Maßnahmen wie der Neubau eines Wohnhauses, eines Wintergartens oder einer Dachgaube. Nun hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich mit der Frage befasst, ob denn auch vorbeugende Maßnahmen wie das Überprüfen von Geräten oder Anlagen begünstigte Instandhaltungsarbeiten darstellen oder nicht. Vorausgegangen war die Ablehnung eines Finanzamts, die Rechnung für eine Dichtigkeitsprüfung der Abwasserleitung einschließlich Prüfsiegel durch einen Handwerker steuerlich anzuerkennen. Argumentiert hatte die...