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Verkäufer zahlen

In Grundstückskaufverträgen finden sich häufig Regelungen, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden. Auf solch eine Regelung kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

Veröffentlicht am
Offen war bisher die Frage, ob sich die anderen Verkäufer, die den Mangel nicht kannten, auf eine solche Regelung berufen können. Der Bundesgerichtshof hat dies nun verneint. Darauf weist Rechtsanwalt Karl Wanner, Vorstand von Haus & Grund Lindau, hin.In dem durch den Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall (Urteil vom 8. April 2016, Aktenzeichen: V ZR 150/15) wurde ein Haus durch ein Ehepaar verkauft, das sich scheiden lassen wollte. Im Kaufvertrag wurden die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen. Die Käufer verlangten dennoch Schadensersatz in Höhe von fast 50.000 Euro wegen der mangelhaften Standfestigkeit einer Mauer. Der Ehemann wusste von dieser fehlerhaften Mauer, hatte dies aber arglistig verschwiegen....
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