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Versorgung mit Hilfsmitteln

Veröffentlicht am
Hilfsmittel an Versicherte dürfen nur auf der Grundlage von Verträgen abgegeben werden. Einige Anbieter in Baden-Württemberg haben sich gegen eine weitere Vertragspartnerschaft mit der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) entschieden und dürfen die LKK-Versicherten somit nicht mehr versorgen. Es kann also dazu kommen, dass die Ver­sorgung mit Hilfsmitteln von einem neuen Anbieter übernommen werden muss. Eine Liste der lieferberechtigten Vertragspartner ist bei den Geschäftsstellen der LKK erhältlich. Versicherte können die ärztliche Verordnung im Original bei der LKK einreichen oder direkt beim zuständigen Vertragspartner.
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