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Keine Rodung

Veröffentlicht am
Zwischen 1. März und 30. September untersagt das Bundesnaturschutzgesetz, Hecken, Gebüsche, Röhricht- und Schilfbestände in Siedlungen und in der freien Landschaft zu roden, stark zu schneiden oder zu zerstören. Die Hecken bieten einen wichtigen Lebensraum für brütende Vögel, kleine Tiere (Igel) und Insekten. Von dem Verbot sind selbstverständlich Pflegeschnitte ausgenommen.
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