Das Ministerium für den ländlichen Raum (MLR) hat in Abstimmung mit dem Sozialministerium in Baden-Württemberg bekannt gegeben, dass die Verpflichtung für Saisonarbeitskräfte in den ersten 14 Tagen in einer sogenannten Arbeitsquarantäne zu leben nur noch dann gilt, wenn bei ihrer Einreise nach den Informationen RKI und des ECDC die Neuinfiziertenzahl im Staat aus dem die Saisonarbeitskräfte einreisen bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner gerechnet auf die letzten sieben Tage liegt. Damit ist die Verpflichtung zur Arbeitsquarantäne für EU-Saisonarbeitskräfte faktisch aufgehoben.