Ab dem 1. Januar 2019 ist in den Gewässerrandstreifen die Nutzung als Ackerland in einem Bereich von fünf Metern verboten. Hiervon ausgenommen sind die Anpflanzung von Gehölzen mit Ernteintervallen von mehr als zwei Jahren sowie die Anlage und der umbruchlose Erhalt von Blühstreifen in Form von mehrjährigen nektar- und pollenspendenden Trachtflächen für Insekten. Die Bestimmungen fasst ein Merkblatt des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg und der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg zusammen. →Mehr dazu sowie das Merkblatt unter www.bwagrar.de , Webcode: 5901614