Aufgrund der Witterung der vergangenen Wochen weist das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg auf Paragraf 3 Absatz 5 der Düngeverordnung hin. Danach darf das Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt ist. Diese Regelung betrifft nicht nur Gülle, sondern praktisch alle Düngestoffe sowohl mineralische als auch organische wie Gülle, Gärreste (fest, flüssig oder separiert), Festmist (auch wenn er strohreich ist), Komposte. Ein wesentlicher Nährstoffgehalt liegt vor,...