Wildschäden, verursacht durch Schalenwild wie Reh-, Rot-, Dam- und Schwarzwild sowie von Wildkaninchen werden weiterhin ersetzt. Abweichend von den gesetzlich festgelegten Wildarten können vertraglich weitere als ersatzpflichtig definiert werden. Ebenso ersatzpflichtig sind die Hauptbaumarten. Im bisherigen Jagdgesetz war der Begriff Hauptbaumart nicht genauer definiert. Im neuen Gesetz ist klargestellt, dass von einer Hauptbaumart auszugehen ist, wenn sie mit einem Anteil von fünf Prozent im Jagdbezirk vorkommt. Ein gesetzlicher Wildschadensersatzanspruch besteht nur für die im Jagdbezirk vorhandenen Hauptbaumarten. Darüber hinaus können vertraglich weitere Baumarten als ersatzpflichtig bestimmt werden. Bisher konnte der Wildverbiss an...