Der Anhang III der Spirituosen-Grundverordnung (EG) Nr. 110/2008 enthält insgesamt 32 etablierte geografische Angaben (g.A.), die ausschließlich deutschen Spirituosenherstellern vorbehalten sind sowie drei etablierte grenzüberschreitende g.A., die auch von deutschen Spirituosenproduzenten benutzt werden dürfen. Nach dieser Verordnung waren die Mitgliedsstaaten verpflichtet, der Europäischen Kommission bis 20. Februar 2015 die technischen Unterlagen mit den Produktspezifikationen für diese g.A. zu übermitteln. Anderenfalls werden diese etablierten geografischen Angaben aus dem Anhang III gestrichen und verlieren damit automatisch ihren EU-weiten Herkunfts- bzw. Ursprungsschutz (Artikel 20 Absatz 3). In anderen Sektoren wie z.B. im...