Die vom Bundesverkehrsministerium bereits im März angekündigte Verlängerung der Kulanz- bzw. Ausnahmefrist zum Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG, wir berichteten in Ausgabe 12, Seite 12) ist jetzt amtlich. Mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 24. Mai 2018 unterliegen Lohnunternehmer und Landwirte mit lohnunternehmerähnlichen Aktivitäten über den 31.05.2018 hinaus nicht der GüKG-Erlaubnispflicht, bis die angekündigte entsprechende Gesetzesänderung erfolgt ist. Allerdings gilt diese Kulanzregelung nur für land- oder forstwirtschaftliche (lof) Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h. Der Deutsche Bauernverband (DBV) empfiehlt daher betroffenen Fahrzeughaltern, zu prüfen, ob sie ihre schneller laufenden...