Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat in einer früheren Ausgabe Ende Februar bereits ausführlich über den Gemeinsamen Antrag 2016 informiert. Zu diesem Zeitpunkt waren noch nicht alle offenen juristischen Fragen abschließend mit der Europäischen Kommission geklärt. Außerdem ist eine Nachjustierung notwendig geworden, da eine angedachte Umsetzung beim „aktiven Betriebsinhaber" gegebenenfalls angreifbar gewesen wäre. Im Folgenden gibt es daher noch zwei kurzfristige Änderungen, über die das Land die Antragsteller hiermit informiert: Änderung bei der Angabe zur aktiven Betriebsinhaberschaft – Nachweis 2 bzw. Nachweis B: „Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck"...